Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Anzeigen, Prospektbeilagen und Digitalwerbung
1. „Anzeigen-/Prospektbeilagen- oder Digital-Auftrag” im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Werbeanstöße eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift oder im Online-Auftritt zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen.
3. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
4. Aufträge für Anzeigen und Prospektbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
5. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige” deutlich kenntlich gemacht.
6. Der Verlag entscheidet nach eigenem Ermessen über die Annahme von Anzeigen- und Beilagenaufträgen, solange diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen. Wir behalten uns das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, es sei denn, gesetzliche Regelungen sehen eine Verpflichtung zur Annahme vor. Der Verlag behält sich weiter vor, Anzeigenaufträge und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
7. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
8. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung– ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlender Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
9. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
10. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
11. Der Verlag behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Soweit dem Verlag ein SEPA-Mandat erteilt wurde, beträgt die Vorankündigungsfrist für den Einzug mindestens 4 Werktage.
12. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
13. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen digitalen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
14. Alle benannten Preise gelten bei Anlieferung fertiger Druckunterlagen/Werbemittel bzw. Verwendung vorhandener Druckunterlagen (Stehsätze)/Werbemittel. Für die Anzeigen- und Werbemittelherstellung/-gestaltung/-veränderung durch den Verlag wird eine formatunabhängige Satzpauschale von 10,00 € zzgl. MwSt. je Motiv erhoben. Inkludiert sind max. zwei Kundenkorrekturen. Jede weitere Korrektur, die der Verlag auf Kundenwunsch durchführt, wird mit weiteren 5,- € zzgl. MwSt. berechnet. Aufwendige Gestaltungen, notwendige Zukäufe von Gestaltungselementen, die Erstellung von Fotos oder Texten werden gesondert je nach Aufwand berechnet. Preis auf Anfrage. Die Pauschale ist nicht rabatt- und AE-fähig. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen/Werbemittel (sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen) hat der Auftraggeber zu tragen. Ausgenommen sind: Trauer-, Nachruf- und Glückwunschanzeigen.
15. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Vertrag über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H.
bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H.
bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H.
bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H. beträgt.
Darüber hinaus sind Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
16. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und die Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Ansprüche wegen Verlust oder Verzögerungen bei der Aushändigung sind ausgeschlossen. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht bis 50 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. Zuschriften auf Ziffernanzeigen werden nur bearbeitet, wenn der Absender von außen erkennbar ist. Der Verlag behält sich vor, bei Stückzahlen ab 10 Zuschriften von dem Absender eine Weiterleitungsgebühr auf der Basis des jeweils gültigen Posttarifs zu berechnen.
17. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
18. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
a) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.
b) Konzernrabatt wird nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen mit einer Beteiligung von mehr als 50 % gewährt. Keine Anwendung findet er z. B. beim Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
c) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird.
d) Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen, Termin- oder Ausgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler keine Haftung. Ebenfalls haftet der Verlag nicht für Fehler auf Grund undeutlich geschriebener Aufträge.
e) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
f) Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Schriften, Text- und Bildunterlagen ein; dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
g) Anzeigen und Prospektbeilagen von Handel, Handwerk und Gewerbe aus dem Verbreitungsgebiet von Kölner Stadt-Anzeiger/Kölnische Rundschau und EXPRESS werden zum Ortspreis berechnet. Bei Auftragserteilung über Werbungsmittler erfolgt die Annahme und Berechnung zu den jeweiligen Grundpreisen.
h) Bei Änderung der Anzeigen- und Prospektbeilagenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.
i) Im Fall höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz, sofern den Verlag nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
j) Bei Fließsatzanzeigen sind Abkürzungen zulässig, sofern sie nicht willkürlich sind, sich ein Sinn ergibt und die Abkürzungen grammatikalisch sowie orthographisch richtig sind. Der Verlag behält sich vor, Änderungen und Einschränkungen zu veranlassen.
k) Bei Fließsatzanzeigen und bei privaten Gelegenheitsanzeigen besteht kein Anspruch auf Belegausschnitt.
l) Bei nach Verlagsrichtlinien gestalteten standardisierten Anzeigen (rubrizierte Anzeigen bzw. Fließsatzanzeigen) besteht kein Anspruch auf Probeabzüge.
m) Die Mindesthöhe für Millimeteranzeigen beträgt 10 mm.
n) Der Auftraggeber hat bei Wiederholungsanzeigen den richtigen Abdruck seiner Anzeigen sofort bei Erscheinen zu überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach der Veröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist. Sonstige Beanstandungen sind, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungseingang zu erheben.
o) Für Anzeigen, die im Rahmen von Verlagssonderveröffentlichungen (beispielsweise aus Anlass von Jubiläen, Eröffnungen, Ausstellungen, Umbauten oder sonstigen Anlässen) erscheinen, können vom Verlag abweichende Preise festgelegt werden.
p) In Ergänzung zu Ziffer 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei Zahlungsverzug oder Stundung Verzugszinsen erhoben, die 2 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. Artikel 1 § 1 des Euro-Einführungsgesetzes (EuroEG) liegen.
q) Platzierungsvereinbarungen für die Gesamtausgabe von Kölner Stadt-Anzeiger/Kölnische Rundschau gelten nur für den Hauptauflagenanteil, nicht für Teilauflagen als verbindlich.
r) Der Verlag speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten, die zu keinen anderen Zwecken als zu den Verlagszwecken verwendet werden. Die mit dem Auftrag im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten dürfen zum Zwecke der Kontaktaufnahme verwendet werden.
s) In Ergänzung zu Ziffer 17 werden Zuschriften auf Kennziffernanzeigen, außer Stellenangebote, nur dann weitergeleitet, wenn sie in Standardbrief- oder Postkartenform abgefasst sind.
t) Orthographisch und grammatikalisch gilt in allen Anzeigentexten sowohl die alte als auch die neue Rechtschreibung. Mängelrügen bezüglich alter oder neuer Schreibweise sind ausgeschlossen.
u) Der Verlag ist berechtigt, in der Zeitung erscheinende Anzeigen in die Online-Dienste des Verlages und ggf. seiner Online-Kooperationspartner einzustellen. Die Dauer der Online-Veröffentlichung kann vom Verlag festgelegt werden. ..... Die Kosten für die Onlineschaltung sind in dem Anzeigenpreis enthalten. Wünscht der Inserent die Onlineverlängerung nicht, muss er dies dem Verlag bei der Buchung mitteilen. Eine Erstattung von anteiligen Kosten erfolgt nicht. Der Verlag ist berechtigt, die Anzeigen für die Onlineveröffentlichung technisch zu bearbeiten und optisch zu verändern. Bei Online-Veröffentlichungen von Traueranzeigen/Nachrufen gelten zusätzlich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Dienstes www.wirtrauern.de.
v) Die Zuständigkeit des jeweiligen Amtsgerichtes ohne Rücksicht auf den Streitwert gilt als vereinbart.